Artikel 12 RL 98/56/EG
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, daß die Versorger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß Vermehrungsmaterial
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zumindest stichprobenweise und
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zumindest in bezug auf das Inverkehrbringen an Personen, die Zierpflanzen oder Vermehrungsmaterial berufsmäßig erzeugen oder verkaufen,
amtlich auf die Einhaltung der Vorschriften überprüft wird. Die Mitgliedstaaten können auch Proben nehmen, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen. Die zuständigen amtlichen Stellen erhalten bei der Überprüfung und Überwachung zu jedem angemessenen Zeitpunkt freien Zutritt zu allen Teilen der Versorgerbetriebe.
Die Kommission wird dem Rat bis zum 31. Dezember 2002 einen Bericht über das Funktionieren der Kontrollregelung dieses Artikels zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegen; diese können gegebenenfalls auch vorsehen, daß Einzelhandelsverkäufe von den Anforderungen dieser Richtlinie ausgenommen werden.
(2) Nähere Durchführungsbestimmungen zu den amtlichen Prüfungen gemäß dieser Richtlinie können nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt werden.
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