Artikel 11 RL 98/56/EG

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 17 wird entschieden, ob in einem Drittland erzeugtes Vermehrungsmaterial Garantien bietet, die den Garantien, welche in der Gemeinschaft im Einklang mit dieser Richtlinie erzeugtes Vermehrungsmaterial bietet, in jeder Hinsicht gleichwertig sind.

(2) Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, darf Vermehrungsmaterial aus Drittländern nicht eingeführt werden, es sei denn, der einführende Versorger stellt vor der Einfuhr sicher, daß das einzuführende Vermehrungsmaterial Garantien bietet, die den Garantien, welche in der Gemeinschaft im Einklang mit dieser Richtlinie erzeugtes Vermehrungsmaterial bietet, in jeder Hinsicht gleichwertig sind, und zwar insbesondere in bezug auf Qualität, Identitätsnachweis und Pflanzengesundheit.

(3) Der Einführer unterrichtet die zuständigen amtlichen Stellen über das gemäß Absatz 2 eingeführte Material; er bewahrt die Belege über seinen Vertrag mit dem Versorger in dem Drittland auf.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 17 können Durchführungsbestimmungen zu dem anzuwendenden Verfahren und den weiteren von den Einführern zu erfüllenden Anforderungen festgelegt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.