Artikel 10 RL 98/56/EG

Für den Fall vorübergehender, innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsmaterial, das den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, können nach dem Verfahren des Artikels 17 Vorschriften für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial mit weniger strengen Qualitätsanforderungen erlassen werden.

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