Artikel 9 RL 98/56/EG
(1) Vermehrungsmaterial kann nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte in Verkehr gebracht werden, wenn die betreffende Sorte
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gemäß den Vorschriften über den Schutz neuer Sorten durch ein Sortenschutzrecht geschützt ist oder
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amtlich eingetragen ist oder
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allgemein bekannt ist oder
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in einer von einem Versorger geführten Liste mit ihrer genauen Beschreibung und Bezeichnung aufgeführt ist. Diese Listen sind in den Fällen im Einklang mit international angenommenen Leitlinien zu erstellen, in denen diese Anwendung finden. Die Listen müssen auf Verlangen der zuständigen amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats zugänglich sein.
(2) Jede Sorte muß möglichst in allen Mitgliedstaaten entsprechend den Durchführungsbestimmungen, die gemäß Artikel 17 erlassen werden können, oder, falls es keine solche gibt, entsprechend international angenommenen Leitlinien dieselbe Bezeichnung tragen.
(3) Wird Vermehrungsmaterial unter Bezugnahme auf eine Pflanzengruppe und nicht — wie in Absatz 1 vorgesehen — auf eine Sorte in Verkehr gebracht, so gibt der Versorger die Pflanzengruppe auf solche Weise an, daß eine Verwechslung mit jeglicher Sortenbezeichnung vermieden wird.
(4) Nach dem Verfahren des Artikels 17 können zusätzliche Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 vierter Gedankenstrich erlassen werden.
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