Artikel 8 RL 98/56/EG
(1) Vermehrungsmaterial ist in Partien in Verkehr zu bringen. Vermehrungsmaterial verschiedener Partien kann jedoch in einer einzigen Warensendung in Verkehr gebracht werden, sofern der Versorger über die Zusammensetzung und den Ursprung der einzelnen Partien Buch führt.
(2) Vermehrungsmaterial muß beim Inverkehrbringen von einem Etikett oder einem anderen Dokument begleitet sein, das der Versorger erstellt.
(3) Nach dem Verfahren des Artikels 17 werden Anforderungen an das Etikett oder Dokument gemäß Absatz 2 festgelegt. Wird Vermehrungsmaterial jedoch für Personen in Verkehr gebracht, die Zierpflanzen oder Vermehrungsmaterial nicht berufsmäßig erzeugen oder verkaufen, so können die Kennzeichnungsanforderungen auf eine angemessene Produktinformation beschränkt werden. Nach demselben Verfahren können Anforderungen an die Verpackung von Vermehrungsmaterial festgelegt werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Vermehrungsmaterial, das für Personen in Verkehr gebracht wird, die Zierpflanzen oder Vermehrungsmaterial nicht berufsmäßig erzeugen oder verkaufen.
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