Artikel 7 RL 98/56/EG
(1) Versorger, die Vermehrungsmaterial erzeugen,
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ermitteln und überwachen kritische Punkte im Erzeugungsprozeß, welche die Qualität des Materials beeinflussen;
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bewahren Informationen über die im ersten Gedankenstrich genannte Überwachung auf, damit sie nach einer entsprechenden Aufforderung durch die zuständige amtliche Stelle von dieser geprüft werden können;
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nehmen erforderlichenfalls Proben zwecks Analyse in einem Labor mit geeigneten Einrichtungen und einschlägiger fachlicher Kompetenz;
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stellen sicher, daß Partien von Vermehrungsmaterial während des Erzeugungsprozesses gesondert ermittelt werden können.
(2) Tritt im Betrieb eines Versorgers, der Vermehrungsmaterial erzeugt, ein Schadorganismus im Sinne der Richtlinie 77/93/EWG oder im Sinne der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 5 auf, so unterrichtet der Versorger die zuständige amtliche Stelle von diesem Auftreten und führt die von dieser Stelle festgelegten Maßnahmen durch.
(3) Wird Vermehrungsmaterial in Verkehr gebracht, führen registrierte Versorger mindestens 12 Monate lang Buch über ihre Verkäufe.
(4) Nach dem Verfahren des Artikels 17 können Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 erlassen werden.
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