Artikel 6 RL 98/56/EG
(1) Versorger, die Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie nachgehen, sind unbeschadet des Absatzes 2 amtlich zu registrieren. Für die zuständige amtliche Stelle können Versorger, die bereits gemäß der Richtlinie 77/93/EWG registriert sind, als für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie registriert gelten. Diese Versorger müssen jedoch auch die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Versorger, die nur an Personen vermarkten, die Zierpflanzen oder Vermehrungsmaterial nicht berufsmäßig erzeugen oder verkaufen. Diese Versorger müssen jedoch die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen.
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