Artikel 6 RL 98/56/EG

(1) Versorger, die Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie nachgehen, sind unbeschadet des Absatzes 2 amtlich zu registrieren. Für die zuständige amtliche Stelle können Versorger, die bereits gemäß der Richtlinie 77/93/EWG registriert sind, als für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie registriert gelten. Diese Versorger müssen jedoch auch die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Versorger, die nur an Personen vermarkten, die Zierpflanzen oder Vermehrungsmaterial nicht berufsmäßig erzeugen oder verkaufen. Diese Versorger müssen jedoch die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.