Artikel 5 RL 98/56/EG

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 1 und 4 muß das Vermehrungsmaterial beim Inverkehrbringen

zumindest dem Augenschein nach praktisch frei sein von qualitätsmindernden Schadorganismen sowie von Anzeichen oder Symptomen eines solchen Befalls, die seinen Gebrauchswert herabsetzen;

praktisch frei sein von Mängeln, die geeignet sind, seine Qualität als Vermehrungsmaterial zu mindern;

eine zufriedenstellende Wuchskraft und Größe im Verhältnis zu seinem Gebrauchswert als Vermehrungsmaterial haben;

im Falle von Saatgut über eine zufriedenstellende Keimfähigkeit verfügen;

eine zufriedenstellende Sortenidentität und Sortenechtheit besitzen, wenn es nach Artikel 9 mit einem Hinweis auf die Sorte in Verkehr gebracht wird.

(2) Jedwedes Vermehrungsmaterial, das aufgrund sichtbarer Anzeichen oder Symptome praktisch nicht frei von Schadorganismen ist, ist in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.

(3) Material von Zitrusfrüchten muß außerdem folgenden Anforderungen genügen:

a)
Es muß von kontrolliertem Basismaterial stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch Viren, virusartige Organismen oder Krankheiten aufweist;
b)
es muß kontrolliert und seit Beginn des letzten Vegetationszyklus praktisch frei von den genannten Viren, virusartigen Organismen oder Krankheiten sein;
c)
Edelreiser sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viroide nicht anfällig sind.

(4) Blumenzwiebeln müssen außerdem folgender Anforderung genügen:

Das Vermehrungsmaterial muß unmittelbar von Material stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und von Schadorganismen und Krankheiten sowie von Anzeichen bzw. Symptomen für einen solchen Befall praktisch frei ist.

(5) Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann für eine bestimmte Gattung oder Art eine Tabelle mit zusätzlichen Bedingungen hinsichtlich der Qualität aufgestellt werden, der Vermehrungsmaterial beim Inverkehrbringen entsprechen muß. Eine Gattung oder Art ist nur dann in die Tabelle aufzunehmen, wenn diese zusätzlichen Vorschriften nachweislich erforderlich sind. Für eine Entscheidung über die Notwendigkeit dieser Vorschriften werden folgende Kriterien angelegt:

Auftreten von Problemen im Zusammenhang mit der Qualität von Vermehrungsmaterial der betroffenen Art oder Gattung, die nur mit rechtlichen Mitteln zufriedenstellend gelöst werden können;

wirtschaftliche Bedeutung des Vermehrungsmaterials der betroffenen Art oder Gattung;

Übereinstimmung mit internationalen Standards betreffend Nicht-Quarantäneschadorganismen, die einer Regelung unterliegen.

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