Artikel 6 RL 98/58/EG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die zuständige Behörde Kontrollen durchführt, um die Einhaltung dieser Richtlinie zu überwachen. Diese Überwachung kann auch im Rahmen anderweitiger Kontrollen erfolgen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren beizufügen. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.

(3) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 9 vor dem 1. Juli 1999 Vorschläge vor, um folgendes zu harmonisieren:

a)
die gemäß Absatz 1 erforderlichen Kontrollen;
b)
die Form, den Inhalt und die Häufigkeit der Vorlage der Berichte nach Absatz 2.

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