Artikel 7 RL 98/58/EG

(1) Veterinärsachverständige der Kommission können, soweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

a)
überprüfen, ob die Mitgliedstaaten die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen;
b)
Kontrollen an Ort und Stelle durchführen, um sicherzustellen, daß die Kontrollen gemäß dieser Richtlinie durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Kontrollen durchgeführt werden, gewähren den Veterinärsachverständigen der Kommission jede für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung. Das Ergebnis der Kontrollen ist mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu erörtern, bevor ein Schlußbericht erstellt und verteilt wird.

(3) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um den Ergebnissen der Kontrollen Rechnung zu tragen.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden soweit erforderlich nach dem Verfahren des Artikels 9 erlassen.

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