Artikel 10 RL 98/70/EG

Verfahren für die Anpassung der zulässigen Analysemethoden und zulässigen Dampfdruckabweichungen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die zulässigen Analysemethoden im Hinblick auf Kohärenz mit etwaigen Überarbeitungen der in Anhang I oder II genannten europäischen Normen anzupassen. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die zulässigen Dampfdruckabweichungen in kPa für den Ethanolgehalt von Ottokraftstoff gemäß Anhang III innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 festgesetzten Grenzen anzupassen. Solche delegierten Rechtsakte lassen die gemäß Artikel 3 Absatz 4 gewährten Abweichungen unberührt.

(2) Eine solche Anpassung darf weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Änderung der durch diese Richtlinie festgelegten Grenzwerte oder zu einer Änderung der Zeitpunkte, ab denen sie gelten, führen.

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