Artikel 6 RL 98/70/EG

Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die strengeren umweltbezogenen Spezifikationen unterliegen

(1) Abweichend von den Artikeln 3, 4 und 5 kann ein Mitgliedstaat entsprechend Artikel 95 Absatz 10 des Vertrags Maßnahmen treffen, um vorzuschreiben, dass in bestimmten Gebieten seines Hoheitsgebiets Kraftstoffe nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil der Fahrzeugflotte strengeren umweltbezogenen Spezifikationen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen genügen, um die Gesundheit der Bevölkerung in einem bestimmten Ballungsraum oder die Umwelt in einem bestimmten ökologisch oder in Bezug auf die Umweltgegebenheiten empfindlichen Gebiet in diesem Mitgliedstaat zu schützen, wenn die Luftverschmutzung oder die Grundwasserverschmutzung ein schwerwiegendes und wiederkehrendes Problem für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt oder nach vernünftigem Ermessen darstellen kann.

(2) Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 genannte Abweichung in Anspruch nehmen möchte, stellt zuvor einen entsprechenden Antrag zusammen mit der Begründung hierfür bei der Kommission. Die Begründung muß den Nachweis enthalten, daß die abweichenden Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und daß sie den freien Personen- und Warenverkehr nicht beeinträchtigen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission einschlägige Umweltdaten in dem betreffenden Ballungsraum oder Gebiet sowie Angaben zu den prognostizierten Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Umwelt vor.

(4) Die Kommission übermittelt diese Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten.

(5) Binnen zwei Monaten, nachdem die Kommission die Informationen übermittelt hat, können die Mitgliedstaaten zum Antrag und zur Begründung Bemerkungen vortragen.

(6) Die Kommission entscheidet über den Antrag eines Mitgliedstaats binnen drei Monaten, nachdem die Mitgliedstaaten ihre Bemerkungen vorgetragen haben. Die Kommission trägt den Bemerkungen der Mitgliedstaaten Rechnung; sie gibt diesen ihre Entscheidung bekannt und unterrichtet gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat.

(7) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit der Entscheidung der Kommission binnen eines Monats nach Bekanntgabe befassen; bei Fehlen einer Entscheidung kann er den Rat binnen eines Monats nach Ablauf des in Absatz 6 genannten Zeitraums befassen.

(8) Der Rat kann binnen zwei Monaten nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit eine anderslautende Entscheidung treffen.

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