Artikel 7 RL 98/70/EG
Änderungen bei der Versorgung mit Rohöl
Haben die Raffinerien in einem Mitgliedstaat infolge einer plötzlichen Änderung der Versorgung mit Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die auf außergewöhnliche Ereignisse zurückgeht, Schwierigkeiten, die in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Kraftstoffspezifikationen einzuhalten, so setzt der Mitgliedstaat die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission kann nach Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von längstens 6 Monaten in dem betreffenden Mitgliedstaat höhere Grenzwerte für eine oder mehrere Kraftstoffkomponenten zulassen.
Die Kommission gibt den Mitgliedstaaten ihre Entscheidung bekannt und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat.
Jeder Mitgliedstaat kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.
Der Rat kann binnen eines Monats nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit eine anderslautende Entscheidung treffen.
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