Artikel 9 RL 98/70/EG

Berichterstattung

(1) Spätestens zum 31. Dezember 2012 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für Änderungen dieser Richtlinie vor. Der Bericht behandelt insbesondere:

a)
die Nutzung und Entwicklung der Kraftfahrzeugtechnologie und dabei insbesondere auch die Frage der Machbarkeit einer Anhebung der zulässigen Obergrenze für den Biokraftstoffanteil in Otto- und Dieselkraftstoffen, sowie die Notwendigkeit einer Überprüfung des in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Zeitpunkts;
b)
die Gemeinschaftspolitik zu CO2-Emissionen von Fahrzeugen im Straßenverkehr;
c)
die Möglichkeit, die Anforderungen der Anlage II und insbesondere den Grenzwert für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe auf mobile Maschinen und Geräte (einschließlich Binnenschiffe) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Sportboote anzuwenden;
d)
die verstärkte Verwendung von Detergenzien in Kraftstoffen;
e)
die Verwendung metallischer Zusätze mit Ausnahme von MMT in Kraftstoffen;
f)
die Gesamtmenge der in Otto- und Dieselkraftstoffen verwendeten Bestandteile unter Berücksichtigung des Umweltrechts der Gemeinschaft, einschließlich der Ziele der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(1) und ihrer Tochterrichtlinien;
j)
eine aktualisierte Kosten-Nutzen-Analyse und eine Analyse der Auswirkungen einer Senkung des maximal zulässigen Dampfdrucks von Kraftstoffen in der Sommerperiode auf unter 60 kPa.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

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