Artikel 1 RL 98/78/EG

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Versicherungsunternehmen” ein Unternehmen, das eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG erhalten hat;
b)
„Versicherungsunternehmen eines Drittlands” ein Unternehmen, das gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG eine behördliche Zulassung benötigen würde, wenn es seinen satzungsmäßigen Sitz in der Gemeinschaft hätte;
c)
„Rückversicherungsunternehmen” ein Unternehmen, das gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung(1) die behördliche Zulassung besitzt;
d)
„Mutterunternehmen” ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG(2) sowie jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausübt;
e)
„Tocherunternehmen” ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluß ausübt. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet, betrachtet;
f)
„Beteiligung” eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Richtlinie 78/660/EWG(3) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen;
g)
„Beteiligungsunternehmen” ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;
h)
„verbundenes Unternehmen” ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;
i)
„Versicherungs-Holdinggesellschaft” ein Mutterunternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Drittlands-Versicherungsunternehmens sind, und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen ist, bei dem es sich nicht um eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(4) handelt;
j)
„gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft” ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittlands-Versicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittlands-Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen hat;
k)
„zuständige Behörden” diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen innehaben;
l)
„dittlands-Rückversicherungsunternehmen” ein Unternehmen, das gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn es seinen Sitz in der Gemeinschaft hätte;
m)
„gemischte Finanzholdinggesellschaft” eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

(2)

Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluß (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(3)

Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(4)

ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

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