Artikel 2 RL 98/78/EG
Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Rückversicherungsunternehmen
(1) Zusätzlich zu den Vorschriften der Richtlinie 73/239/EWG, der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen(1) und der Richtlinie 2005/68/EG, die die Regeln zur Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen enthalten, sehen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 5, 6, 8 und 9 der vorliegenden Richtlinie eine zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen vor, welche Beteiligungsunternehmen mindestens eines Versicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Drittlands-Versicherungsunternehmens oder -Rückversicherungsunternehmens sind.
(2) Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dessen Mutterunternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein Drittlands-Versicherungsunternehmen oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmen ist, unterliegt der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2, sowie der Artikel 6, 8 und 10.
(3) Jedes Versicherungsunternehmen und jedes Rückversicherungsunternehmen, dessen Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ist, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2, sowie der Artikel 6 und 8.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.
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