Artikel 11 RL 98/78/EG

Durchführung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 5. Juni 2000 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum ersten Mal auf die Rechnungslegung für das am 1. Januar 2001 oder während dieses Kalenderjahres beginnende Geschäftsjahr Anwendung finden.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(5) Spätestens am 1. Januar 2006 unterbreitet die Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie sowie gegebenenfalls zu der Frage, ob eine weitere Harmonisierung erforderlich ist.

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