Artikel 10b RL 98/78/EG
Leitungsorgane von Versicherungs-Holdinggesellschaften
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgabe verfügen müssen.
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