Artikel 10a RL 98/78/EG

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden aus Drittländern

(1) Die Kommission kann dem Rat auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative Vorschläge für die Aushandlung von Abkommen mit einem Drittland oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Einzelheiten der zusätzlichen Beaufsichtigung folgender Unternehmen geregelt werden:

a)
Versicherungsunternehmen, die als Beteiligungsunternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 mit Sitz in einem Drittland haben, und
b)
Rückversicherungsunternehmen, die als Beteiligungsunternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 2, mit Sitz in einem Drittland haben;
c)
Drittlands- Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen, die als Beteiligungsunternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 mit Sitz in der Gemeinschaft haben.

(2) Mit den in Absatz 1 genannten Abkommen soll insbesondere zweierlei gewährleistet werden, dass:

a)
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle Informationen erhalten können, die sie für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft verfügen;
b)
die zuständigen Behörden von Drittländern alle Informationen erhalten können, die sie für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in ihrem Staatsgebiet haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verfügen.

(3) Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die sich daraus ergebende Lage.

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