Artikel 10 RL 98/78/EG

Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Drittlands-Versicherungsunternehmen und Drittlands-Rückversicherungsunternehmen

(1) Im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 2 verlangen die Mitgliedstaaten die Anwendung der zusätzlichen Aufsichtsmethode gemäß Anhang II. Die Berechnung umfasst alle verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmens.

(2) Wenn die zuständigen Behörden auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berechnung zu der Auffassung gelangen, dass die Solvabilität eines Versicherungs- oder eines Rückversicherungsunternehmens, das ein Tochterunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmens ist, unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden, so ergreifen sie geeignete Maßnahmen auf der Ebene dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

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