Artikel 9 RL 98/78/EG

Bereinigte Solvabilität

(1) Für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fälle schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die bereinigte Solvabilität gemäß Anhang I berechnet wird.

(2) In die Berechnungen gemäß Absatz 1 werden die verbundenen Unternehmen, Beteiligungsunternehmen und verbundenen Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens einbezogen.

(3) Ergibt sich aus der Berechnung gemäß Absatz 1, dass die bereinigte Solvabilität negativ ist, so ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen auf der Ebene des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.