Artikel 8 RL 98/78/EG
Gruppeninterne Transaktion
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine generelle Aufsicht ausüben über Geschäfte zwischen
- a)
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einem Versicherungsunternehmen oder einem Rückversicherungsunternehmen und
- i)
- einem verbundenen Unternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,
- ii)
- einem Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,
- iii)
- einem verbundenen Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,
- b)
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einem Versicherungsunternehmen oder einem Rückversicherungsunternehmen und einer natürlichen Person, die eine Beteiligung hält an
- i)
- dem Versicherungsunternehmen, dem Rückversicherungsunternehmen oder einem seiner verbundenen Unternehmen,
- ii)
- einem Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,
- iii)
- einem verbundenen Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens.
Diese Transaktionen betreffen insbesondere
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Darlehen,
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Garantien und außerbilanzliche Geschäfte,
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zulässige Solvabilitätselemente,
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Kapitalanlagen,
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Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäfte,
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Kostenteilungsvereinbarungen.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen über ein angemessenes Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen, einschließlich ordnungsgemäßer Berichterstattungs- und Rechnungslegungsverfahren, verfügen müssen, um Transaktionen nach Maßgabe von Absatz 1 zu identifizieren, zu bewerten, zu überwachen und zu kontrollieren. Die Mitgliedstaaten schreiben außerdem vor, dass die Versicherungsunternehmen und die Rückversicherungsunternehmen den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich über die wichtigsten Transaktionen Bericht erstatten. Diese Verfahren und Mechanismen werden von den zuständigen Behörden überprüft.
Ergibt sich aus diesen Informationen, dass die Solvabilität des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden, so ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen auf der Ebene des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens.
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