Artikel 7 RL 98/78/EG
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
(1) Falls Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten direkt oder indirekt verbunden sind oder ein gemeinsames Beteiligungsunternehmen haben, übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander auf Anfrage die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie zu ermöglichen oder zu erleichtern, und teilen von sich aus alle Informationen mit, die ihnen für die anderen zuständigen Behörden wesentlich erscheinen.
(2) Ist ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(1) und/oder mit einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(2) direkt oder indirekt verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames Beteiligungsunternehmen, so arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse stellen diese Behörden einander alle Informationen zur Verfügung, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe, insbesondere im Rahmen dieser Richtlinie, zu erleichtern.
(3) Die aufgrund dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 16 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (dritte Nichtlebensversicherungsrichtlinie)(3) und Artikel 16 der Richtlinie 2002/83/EG und den Artikeln 24 bis 30 der Richtlinie 2005/68/EG.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.
- (2)
ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG.
ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.
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