Artikel 6 RL 98/78/EG

Zugang zu Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden Zugang zu allen Informationen haben, die für die Beaufsichtigung eines Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, zweckdienlich sind. Die zuständigen Behörden dürfen sich wegen der Übermittlung der erforderlichen Informationen nur dann direkt an die in Artikel 3 Absatz 2 genannten betroffenen Unternehmen wenden, wenn die Informationen von dem Versicherungsunternehmen oder dem Rückversicherungsunternehmen angefordert und durch dieses nicht übermittelt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet örtliche Prüfungen der Informationen gemäß Absatz 1 selbst vornehmen oder durch von ihnen dazu beauftragte Personen vornehmen lassen können bei

dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,

dem Rückversicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,

Tochterunternehmen dieses Versicherungsunternehmens,

Tochterunternehmen dieses Rückversicherungsunternehmens,

Mutterunternehmen des Versicherungsunternehmens,

Mutterunternehmen des Rückversicherungsunternehmens,

Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens dieses Versicherungsunternehmens,

Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens dieses Rückversicherungsunternehmens.

(3) Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieses Artikels in bestimmten Fällen wichtige Informationen nachprüfen wollen, die ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, das entweder ein verbundenes Versicherungsunternehmen, ein verbundenes Rückversicherungsunternehmen, ein Tochterunternehmen, ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens ist, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, müssen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung ersuchen. Die ersuchten Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder diesen gestatten, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird.

Die zuständige Behörde, die das Ersuchen gestellt hat, kann sich — falls sie dies wünscht — an der Nachprüfung beteiligen, wenn sie diese nicht selbst durchführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.