Artikel 5 RL 98/78/EG

Verfügbarkeit und Qualität der Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden fordern, dass in allen Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung dieser zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlich sind.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß keine rechtlichen Hindernisse in ihrem Zuständigkeitsbereich es den in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen und ihren verbundenen Unternehmen sowie Beteiligungsunternehmen verwehren, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die Durchführung dieser zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlich sind.

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