Artikel 4 RL 98/78/EG

Für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörden

(1) Die zusätzliche Beaufsichtigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt, in welchem dem Versicherungsunternehmen oder dem Rückversicherungsunternehmen die Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EGE0030(**) oder Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG erteilt worden ist.

(2) Haben Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, denen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten die Zulassung erteilt wurde, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dasselbe Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmen, dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, so können die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durch eine Vereinbarung regeln, wer von ihnen die zusätzliche Beaufsichtigung durchführt.

(3) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen zuständige Behörde, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

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