Artikel 3 RL 98/78/EG
Umfang der zusätzlichen Beaufsichtigung
(1) Die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 bedeutet nicht, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, das Drittlands-Versicherungs- oder Drittlands-Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft einzeln zu beaufsichtigen.
(2) Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden die nachfolgenden in den Artikeln 5, 6, 8, 9 und 10 genannten Unternehmen berücksichtigt:
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verbundene Unternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,
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Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,
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verbundene Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, bei der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 Unternehmen mit Sitz in einem Drittland nicht zu berücksichtigen, wenn der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen; Anhang I Nr. 2.5 und Anhang II Nr. 4 werden hiervon nicht berührt.
Die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden können ferner im Einzelfall beschließen, ein Unternehmen bei der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 nicht zu berücksichtigen, wenn
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das einzubeziehende Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nur von untergeordneter Bedeutung ist;
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die Einbeziehung der finanziellen Situation des Unternehmens für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen ungeeignet oder irreführend ist.
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