Artikel 10 RL 98/83/EG
Qualitätssicherung in bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die bei der Aufbereitung oder der Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendeten Stoffe oder Materialien für Neuanlagen und die mit solchen Stoffen und Materialien für Neuanlagen verbundenen Verunreinigungen in Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht in Konzentrationen zurückbleiben, die höher sind als für ihren Verwendungszweck erforderlich, und den im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht direkt oder indirekt mindern; das Grundlagendokument und die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1) müssen den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).
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