Artikel 4 VO (EG) 1999/1081
(1) Die Einfuhrrechte müssen in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Von ein und demselben Antragsteller ist nur ein einziger Antrag je Kontingent zulässig, der sich nur auf einen der beiden Teile desselben Zollkontingents beziehen darf.
Reicht ein Antragsteller für ein und dasselbe Kontingent mehr als einen Antrag ein, so sind alle seine Anträge füur das betreffende Kontingent unzulässig.
(3) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) müssen die Marktteilnehmer den Antrag auf Einfuhrrechte für jede laufende Nummer zusammen mit dem Nachweis gemäß Artikel 2 Absatz 4 bis spätestens 15. Juni vor dem betreffenden Einfuhrjahr bei den zuständigen Behörden einreichen.
(4) Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags für jede laufende Nummer folgendes mit:
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für die Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 das Verzeichnis der Marktteilnehmer, die den Annahmekriterien entsprechen, unter Angabe insbesondere ihres Namens, ihrer Anschrift sowie der während des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zeitraums eingeführten Anzahl Tiere;
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für die Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) das Verzeichnis der Antragsteller unter Angabe insbesondere ihres Namens, ihrer Anschrift sowie der beantragten Mengen.
(5) Alle diese Mitteilungen, einschließlich der Meldungen „entfällt” , sind per Telefax zu übermitteln, wobei im Fall, daß Anträge gestellt wurden, das Muster in den Anhängen II und III zu verwenden ist.
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