Artikel 3 VO (EG) 1999/1081
(1) Von der Aufteilung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 sind die Marktteilnehmer ausgeschlossen, die am 1. Juni vor dem betreffenden Einfuhrjahr nicht mehr im Rindfleischsektor tätig waren.
(2) Gesellschaften, die aus dem Zusammenschluß von Unternehmen hervorgegangen sind, die über Einfuhrrechte gemäß Artikel 2 Absatz 2 verfügten, genießen dieselben Rechte wie die Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen sind.
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