Artikel 2 VO (EG) 1999/1081

(1) Die beiden Kontingentsmengen nach Artikel 1 Absatz 1 werden in zwei Teile zu jeweils 500 und 210 Tieren für die laufende Nummer 09.0001 und in zwei Teile zu jeweils 500 und 211 Tieren für die laufende Nummer 09.0003 unterteilt.

a)
Der erste Teil einer jeden Kontingentsmenge wird aufgeteilt auf Einführer aus der Gemeinschaft, die nachweisen können, dass sie während der 36 Monate vor dem betreffenden Einfuhrjahr Tiere eingeführt haben, die unter die Kontingente mit der laufenden Nummer 09.0001 und/oder 09.0003 fallen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch als Referenzmenge für das vorangegangene Einfuhrjahr auch die Einfuhrrechte anerkennen, die infolge eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden.

b)
Der zweite Teil einer jeden Kontingentsmenge ist den Einführern vorbehalten, die nachweisen können, dass sie während der zwölf Monate vor dem betreffenden Einfuhrjahr mindestens 75 lebende Rinder des KN-Codes 0102 aus Drittländern eingeführt haben.

(2) Auf der Grundlage der Anträge auf Einfuhrrechte erfolgt die Aufteilung des ersten Teils auf die einzelnen Einführer im Verhältnis zu der Zahl von Tieren gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1, die von ihnen in den 36 Monaten vor dem betreffenden Einfuhrjahr eingeführt wurden.

(3) Auf der Grundlage der Anträge auf Einfuhrrechte erfolgt die Aufteilung des zweiten Teils im Verhältnis zu den Mengen, die von den Einführern gemäß Absatz 1 Buchstabe b) beantragt werden.

Der Antrag auf Einfuhrrechte

muß für mindestens 15 Tiere

und

darf für nicht mehr als 50 Tiere gestellt werden.

Anträge auf Einfuhrrechte für mehr als 50 Tiere werden automatisch auf diese Zahl vermindert.

(4) Der Nachweis der Einfuhr wird ausschließlich anhand des von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Zolldokuments über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erbracht.

Die Mitgliedstaaten können eine von der ausstellenden Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der genannten Bescheinigung zulassen, wenn der Antragsteller zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, daß er das Originaldokument nicht erhalten konnte.

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