Artikel 1 VO (EG) 1999/1081
(1) Es werden folgende mehrjährige Zollkontingente jeweils für die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, nachstehend „Einfuhrjahr” genannt, eröffnet:
Laufende Nummer | KN-Code (1) | Warenbezeichnung | Kontingentsmenge (Stück) |
Zollsatz |
---|---|---|---|---|
09.0001 | ex01029005 | Färsen und Kühe, nicht zum Schlachten, der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer | 710 | 6 % |
ex01029029 | ||||
ex01029049 | ||||
ex01029059 | ||||
ex01029069 | ||||
09.0003 | ex01029005 | Stiere, Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten, der Rassen Simmentaler Fleckvieh, Schwyzer und Freiburger | 711 | 4 % |
ex01029029 | ||||
ex01029049 | ||||
ex01029059 | ||||
ex01029069 | ||||
ex01029079 |
(2) Als nicht zum Schlachten bestimmt im Sinne dieser Verordnung gelten die in Absatz 1 genannten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.
Im Fall höherer Gewalt, die nachzuweisen ist, können jedoch Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Für die Zulassung zu dem Zollkontingent unter der laufenden Nummer 09.0003 müssen folgende Nachweise erbracht werden:
- —
-
für Stiere: Abstammungsnachweis;
- —
für weibliche Rinder: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit.
Fußnote(n):
- (1)
Taric-Codes: siehe Anhang I.
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