Artikel 1 VO (EG) 1999/1081

(1) Es werden folgende mehrjährige Zollkontingente jeweils für die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, nachstehend „Einfuhrjahr” genannt, eröffnet:

Laufende Nummer KN-Code (1) Warenbezeichnung

Kontingentsmenge

(Stück)

Zollsatz
09.0001 ex01029005 Färsen und Kühe, nicht zum Schlachten, der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer 710 6 %
ex01029029
ex01029049
ex01029059
ex01029069
09.0003 ex01029005 Stiere, Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten, der Rassen Simmentaler Fleckvieh, Schwyzer und Freiburger 711 4 %
ex01029029
ex01029049
ex01029059
ex01029069
ex01029079

(2) Als nicht zum Schlachten bestimmt im Sinne dieser Verordnung gelten die in Absatz 1 genannten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.

Im Fall höherer Gewalt, die nachzuweisen ist, können jedoch Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Für die Zulassung zu dem Zollkontingent unter der laufenden Nummer 09.0003 müssen folgende Nachweise erbracht werden:

für Stiere: Abstammungsnachweis;

für weibliche Rinder: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit.

Fußnote(n):

(1)

Taric-Codes: siehe Anhang I.

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