Präambel VO (EG) 1999/1081

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2435/98(4), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(5), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Europäische Gemeinschaft hat sich im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) verpflichtet, für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen der Rassen Simmentaler Fleckvieh, Schwyzer und Freiburger sowie für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer zwei Zollkontingente mit einem Jahresvolumen von jeweils 5000 Stück zum Zollsatz von 6 bzw. 4 % zu eröffnen. Diese mehrjährigen Kontingente sind für jeweils am 1. Juli beginnende Zwölfmonatszeiträume, nachstehend „Einfuhrjahr” genannt, zu eröffnen. Außerdem sind entsprechende Durchführungsvorschriften festzulegen.
(2)
Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle betroffenen Marktteilnehmer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die für diese Kontingente vorgesehenen Zollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Tiere bis zur Ausschöpfung der Kontingentsmenge angewendet werden.
(3)
Bei einer Beschränkung der Einfuhr besteht erfahrungsgemäß die Gefahr, daß Einfuhren aus Spekulationsgründen beantragt werden. Im Hinblick auf eine reibungslose Anwendung der geplanten Maßnahmen sollte deshalb der größere Teil der verfügbaren Mengen den sogenannten traditionellen Einführern von Stieren, Kühen und Färsen bestimmter Höhenrassen vorbehalten bleiben. Die in einigen Fällen bei der zuständigen nationalen Stelle aufgetretenen Verwaltungsfehler können dazu führen, daß der Zugang der Einführer zu diesem Teil des Kontingents eingeschränkt ist. Daher sind Bestimmungen vorzusehen, um etwaige Benachteiligungen auszugleichen.
(4)
Um jedoch eine allzu starre Reglementierung des Handels in diesem Sektor zu vermeiden, sollte eine zweite Menge Einführern zur Verfügung gestellt werden, die Zuverlässigkeit und einen gewissen Mindestumfang in ihrem Handel mit Drittländern nachweisen können. Zu diesem Zweck und im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung muß die Bedingung erfüllt sein, daß die betreffenden Marktteilnehmer während der zwölf Monate vor dem betreffenden Einfuhrjahr mindestens 15 Tiere eingeführt haben. Grundsätzlich gilt eine Partie von 15 Tieren als normale Sendung, und erfahrungsgemäß ist der Verkauf oder der Kauf einer einzigen Partie das Minimum, um als echtes und rentables Handelsgeschäft angesehen zu werden.
(5)
Damit die Einhaltung dieser Bedingungen kontrolliert werden kann, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.
(6)
Um Spekulationsgeschäfte zu vermeiden, ist traditionellen Einführern, die am 1. Juni vor dem betreffenden Einfuhrjahr nicht mehr im Rindfleischsektor tätig sind, der Zugang zu den Kontingenten zu verwehren.
(7)
Außerdem empfiehlt es sich, daß die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist ausgestellt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungsprozentsatz angewandt wird.
(8)
Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls abweichend von oder ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 168/1999(7), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2648/98(9).
(9)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999(11), sieht in Artikel 82 für Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Abgabesatz in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, eine zollamtliche Überwachung v or. Bei den eingeführten Tieren muß kontrolliert werden, daß sie während einer bestimmten Zeit nicht geschlachtet werden. Um dies zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Stellung einer Sicherheit zu verlangen, die der Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und dem zum Zeitpunkt der Überführung der betreffenden Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden verminderten Zollsatz entspricht.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 1012/98 der Kommission vom 14. Mai 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen(12), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1143/98(13), ist aufzuheben.
(11)
Die Verordnung (EG) Nr. 1143/98 der Kommission vom 2. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in bestimmten Drittländern sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1012/98 sieht in Artikel 7 Absätze 2 und 3 für die eingeführten Tiere eine Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(14) vor, um zu gewährleisten, daß die Tiere während einer bestimmten Zeit nicht geschlachtet werden, und schreibt bestimmte zusätzliche Angaben im Rahmen dieser Kennzeichnung vor. Da diese Einzelheiten bereits verbindlich sind, empfiehlt es sich, die beiden fraglichen Absätze zu streichen.
(12)
Aus Gründen der Klarheit sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) sowie Artikel 8 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 zu korrigieren.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

(2)

ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 17.

(3)

ABl. L 328 vom 30.12.1995, S. 31.

(4)

ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 1.

(5)

ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(6)

ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

(7)

ABl. L 19 vom 26.1.1999, S. 4.

(8)

ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(9)

ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 39.

(10)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(11)

ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1.

(12)

ABl. L 145 vom 15.5.1998, S. 13.

(13)

ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 14.

(14)

ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.

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