Artikel 6 VO (EG) 1999/1081

(1) Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

(2) Der Lizenzantrag kann nur

in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Erteilung von Einfuhrrechten gestellt worden ist, und

von dem Marktbeteiligten gestellt werden, dem Einfuhrrechte erteilt worden sind. Die einem Marktbeteiligten zugeteilten Einfuhrrechte geben ihm Anrecht auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine diesen Rechten entsprechende Menge.

(3) Die Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenzen beträgt 90 Tage ab ihrer Ausstellung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88. Die Lizenzen werden jedoch erst ab 1. Juli des Einfuhrjahres ausgestellt, und ihre Gültigkeit endet spätestens am 30. Juni.

(4) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95.

(6) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und berechtigen nur dann zur Inanspruchnahme des Zollkontingents, wenn sie auf denselben Namen lauten, auf den auch die ihnen beiliegende Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgestellt ist.

(7) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung.

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