Artikel 7 VO (EG) 1999/1081

(1) Die Überwachung, daß die eingeführten Tiere während vier Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet werden, erfolgt gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(2) Um sicherzustellen, daß die Tiere gemäß Absatz 1 nicht geschlachtet und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung die nicht erhobenen Zölle nacherhoben werdem ist bei den zuständigen Zollbehörden eine Sicherheit zu leisten. Der Betrag dieser Sicherheit entspricht der Differenz zwischen den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zöllen und den zum Zeitpunkt der Überführung der betreffenden Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Zöllen gemäß Artikel 1 Absatz 1.

Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn gegenüber der betreffenden Zollbehörde nachgewiesen wird, daß die Tiere

a)
vor Ablauf einer Frist von vier Monaten ab dem Tag ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet wurden

oder

b)
vor Ablauf derselben Frist aus Gründen, die einen Fall von höherer Gewalt darstellen, oder aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

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