Artikel 2 VO (EG) 1999/1228
(1) Die Mitgliedstaaten sollen diese Serien für die Daten ab dem Referenzjahr 1999 für die in Abschnitt 4 Ziffer 3 des Anhangs 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 aufgeführten Merkmale der Liste A und für die Daten ab dem Referenzjahr 2003 für die in Abschnitt 4 Ziffer 4 des Anhangs 5 der genannten Verordnung aufgeführten Merkmale der Liste B erstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten sollen diese Serien ebenfalls für die Merkmale der Liste A für die Referenzjahre 1996, 1997 und 1998 sowie für die Merkmale der Liste B für die Referenzjahre 2000, 2001 und 2002 erstellen, soweit dies den existierenden nationalen Gegebenheiten entspricht.
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