Artikel 1 VO (EG) 1999/1228

Die Häufigkeit, mit der mehrjährliche Merkmale erhoben werden, die Untergliederungen der Ergebnisse sowie das erste Referenzjahr für die Zusammenstellung der Ergebnisse gemäß den Artikeln 4, 8 und 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 werden in den Datenserien im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

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