Präambel VO (EG) 1999/1228

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98(2), insbesondere auf Artikel 12 Ziffern ii), v) und vii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wurde ein gemeinsamer Rahmen geschaffen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Versicherungswirtschaft in der Gemeinschaft,
(2)
Es muß festgelegt werden, mit welcher Häufigkeit die mehrjährlichen Statistiken über die Versicherungsdienstleistungen zusammengestellt werden sollen. Es muß festgelegt werden, für welches Referenzjahr erstmals vorläufige Ergebnisse der Statistiken über Versicherungsdienstleistungen gemäß Anhang 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 zusammengestellt werden sollen. Es muß festgelegt werden, in welcher Untergliederung der Ergebnisse die Statistiken über Versicherungsdienstleistungen erstellt werden sollen.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.

(2)

ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1.

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