Artikel 11 VO (EG) 1999/1254

(1) Ein Erzeuger, der in seinem Betrieb Rinder hält, kann auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Die Prämie wird innerhalb der festzulegenden nationalen Höchstgrenzen bei Schlachtung von förderfähigen Tieren oder bei ihrer Ausfuhr nach einem Drittland gewährt.

Die Schlachtprämie kann gewährt werden

a)
für Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen ab acht Monaten,
b)
für Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als sieben Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 160 kg,

sofern diese vom Erzeuger für einen festzulegenden Zeitraum gehalten wurden.

(2) Der Prämienbetrag wird wie folgt festgelegt:

a)
für jedes förderfähige Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe a) auf

27 EUR für das Kalenderjahr 2000,

53 EUR für das Kalenderjahr 2001,

80 EUR für das Kalenderjahr 2002 und die folgenden Kalenderjahre;

b)
für jedes förderfähige Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe b) auf

17 EUR für das Kalenderjahr 2000,

33 EUR für das Kalenderjahr 2001,

50 EUR für das Kalenderjahr 2002 und die folgenden Kalenderjahre.

(3) Die nationalen Höchstgrenzen gemäß Absatz 1 werden je Mitgliedstaat und gesondert für die beiden unter den Buchstaben a) und b) genannten Tiergruppen festlegt. Jeder Höchstwert entspricht der Zahl der Tiere jeder dieser beiden Tiergruppen, die 1995 in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachtet wurden, wozu die nach Drittländern ausgeführten Tiere hinzugerechnet werden, wobei Eurostat-Daten für dieses Jahr oder andere für dieses Jahr veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrunde gelegt werden.

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei gelten die in der folgenden Tabelle angegebenen nationalen Höchstgrenzen.

Schlachtprämie:

Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als sieben Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 160 kg
Tschechische Republik 483382 27380
Estland 107813 30000
Zypern 21000
Lettland 124320 53280
Litauen 367484 244200
Ungarn 141559 94439
Malta 6002 17
Polen 1815430 839518
Slowenien 161137 35852
Slowakei 204062 62841

(4) Wenn in einem bestimmten Mitgliedstaat die Gesamtzahl an Tieren, für die in bezug auf die beiden Tiergruppen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) ein Antrag gestellt wurde und die die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie erfüllen, die für jene Tiergruppe festgelegte nationale Höchstgrenze übersteigt, so wird die Zahl aller im Rahmen jener Gruppe je Erzeuger in dem betreffenden Jahr förderfähigen Tiere proportional verringert.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 erlassen.

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