Artikel 10 VO (EG) 1999/1254

(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(1) gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegenden besonderen nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Die besonderen nationalen Höchstgrenzen dürfen 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten. Diese nationale Höchstgrenze wird um den Wert der besonderen nationalen Höchstgrenzen verringert.

Für die Jahre 2002 und 2003 dürfen diese besonderen nationalen Höchstgrenzen jedoch 10 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Anhang II nicht unterschreiten und 40 % dieser Grenze nicht überschreiten.

Beschließen Mitgliedstaaten in den Jahren 2002 und 2003, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit zu nutzen, so wird die Mutterkuhprämie allen Erzeugern gewährt, die Färsen halten, deren Zahl mindestens 5 % und höchstens 20 % der Gesamtzahl der Tiere entspricht, für die die Prämie beantragt worden ist.

Für Erzeuger, die weniger als 14 Mutterkuhprämien beantragen, gilt die Regelung über die Mindestanzahl Färsen nicht.

Überschreitet in einem Mitgliedstaat, der die mit Absatz 1 eröffnete Möglichkeit nutzt, die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, die besondere nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Erzeuger für das betreffende Jahr entsprechend verringert.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels werden ausschließlich Färsen berücksichtigt, die zu einer Fleischrasse gehören oder aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 80 dieses Amtsblatts.

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