Artikel 9 VO (EG) 1999/1254

(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.

(2) Prämienansprüche, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen werden, gehen unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 4 in die nationale Reserve ein.

(3) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven, um — innerhalb der Grenzen dieser Reserven — insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten und anderen vorrangig in Frage kommenden Erzeugern Prämienansprüche zuzuteilen.

2002 und 2003 werden jedoch Prämienansprüche, die gemäß Absatz 4 zweiter Gedankenstrich in die nationale Reserve zurückfallen, bis zum 31. Dezember 2003 nicht neu zugeteilt. Für das Vereinigte Königreich gilt diese Bestimmung nur im Jahr 2003.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 erlassen; diese betreffen insbesondere

die Maßnahmen für den Fall, daß in einem Mitgliedstaat die nationale Reserve nicht in Anspruch genommen wird;

die Maßnahmen für den Fall, daß Prämienansprüche, die in die nationale Reserve zurückgefallen sind, nicht genutzt werden.

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