Artikel 8 VO (EG) 1999/1254

(1) Wenn ein Erzeuger seinen landwirtschaftlichen Betrieb verkauft oder auf andere Weise veräußert, kann er seine gesamten Mutterkuhprämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen. Er kann seine Prämienansprüche auch ganz oder teilweise auf andere Erzeuger übertragen, ohne seinen Betrieb zu veräußern.

Werden Prämienansprüche ohne den Betrieb übertragen, so fällt ein Teil der übertragenen Ansprüche, der 15 % nicht überschreitet, ohne Ausgleichszahlung zur unentgeltlichen Neuzuteilung in die nationale Reserve des Mitgliedstaats zurück, in dem der Betrieb ansässig ist.

(2) Die Mitgliedstaaten

a)
ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß Prämienansprüche an Erzeuger außerhalb der sensiblen Gebiete oder Regionen, in denen die Rindfleischerzeugung für die ortsansässige Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist, übertragen werden;
b)
können vorsehen, daß die Übertragung von Prämienansprüchen in Fällen, in denen der landwirtschaftliche Betrieb nicht mitübertragen wird, entweder direkt zwischen Erzeugern oder über die nationale Reserve erfolgt.

(3) Die Mitgliedstaaten können bis zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt genehmigen, daß Erzeuger einen Teil ihrer Prämienansprüche, die sie nicht selbst in Anspruch nehmen wollen, vorübergehend abtreten.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 43 erlassen.

Dabei kann es sich insbesondere um Durchführungsvorschriften folgender Art handeln:

Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Probleme im Zusammenhang mit Prämienansprüchen zu lösen, die von Erzeugern, die nicht Eigentümer ihrer Betriebsflächen sind, übertragen werden, und

Sondervorschriften betreffend den Mindestumfang einer etwaigen teilweisen Übertragung von Prämienansprüchen.

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