Artikel 7 VO (EG) 1999/1254

(1) Am 1. Januar 2000 entspricht die individuelle Höchstgrenze eines Erzeugers dem Umfang seiner gegebenenfalls gemäß Absatz 3 angepaßten Ansprüche auf Mutterkuhprämien (Prämienansprüche), über den er am 31. Dezember 1999 entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft verfügte.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Summe der für ihr Hoheitsgebiet geltenden Prämienansprüche ab dem 1. Januar 2000 die in Anhang II festgesetzten nationalen Höchstgrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 9 gebildet werden können. Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei weisen den Erzeugern individuelle Höchstgrenzen zu und bilden bis spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts nationale Reserven aus der jeweiligen Gesamtsumme der ihnen jeweils zustehenden Prämienansprüche gemäß Anhang II.

(3) Soweit bei der Anpassung gemäß Absatz 2 eine Kürzung individueller Erzeugerhöchstgrenzen erforderlich wird, wird dies ohne Ausgleichszahlung vorgenommen und nach objektiven Kriterien beschlossen, die insbesondere folgende umfassen:

den Prozentsatz, zu dem Erzeuger ihre individuellen Höchstgrenzen in den drei Bezugsjahren vor dem Jahr 2000 genutzt haben;

die Durchführung eines Investitions- oder Extensivierungsprogramms im Rindfleischsektor;

besondere natürliche Gegebenheiten oder Sanktionsmaßnahmen, die dazu führen, daß die Prämie für mindestens ein Bezugsjahr überhaupt nicht gezahlt oder gekürzt wird;

weitere außergewöhnliche Umstände, die bewirken, daß die Prämienzahlungen für mindestens ein Bezugsjahr der in den vorangegangenen Jahren festgestellten Lage nicht entsprechen.

(4) Prämienansprüche, die in Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 2 entzogen wurden, verfallen.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 erlassen.

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