Artikel 6 VO (EG) 1999/1254

(1) Erzeuger, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, können auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der individuellen Höchstgrenzen gewährt.

(2) Die Mutterkuhprämie wird Erzeugern gewährt, die

a)
in den 12 Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie weder Milch noch Milcherzeugnisse aus ihrem Betrieb abgeben.

Dabei steht die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b)
Milch oder Milcherzeugnisse abgeben, wobei die einzelbetriebliche Referenzmenge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 jedoch insgesamt 120000 kg nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage von ihnen festgelegter objektiver Kriterien beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben,

sofern die betreffenden Erzeuger während mindestens sechs aufeinanderfolgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere halten, für die die Prämie beantragt wurde.

In den Jahren 2002 und 2003 muss der Bestand an Färsen jedoch mindestens 15 % des Gesamtbestands der Tiere entsprechen, für die die Prämie beantragt worden ist.

Im Vereinigten Königreich gilt die Verpflichtung, eine Mindestanzahl von Färsen zu halten, nicht für das Jahr 2002; für das Jahr 2003 wird der Mindestanteil auf 5 % begrenzt.

Für Erzeuger, die weniger als 14 Mutterkuhprämien beantragen, gilt die Regelung über die Mindestanzahl Färsen nicht.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1) und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

(3) Der Prämienanspruch jedes Erzeugers ist gemäß Artikel 7 individuell begrenzt.

(4) Der Prämienbetrag wird festgesetzt auf

163 EUR/Tier für das Kalenderjahr 2000,

182 EUR/Tier für das Kalenderjahr 2001,

200 EUR/Tier für das Kalenderjahr 2002 und die folgenden Kalenderjahre.

(5) Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche Mutterkuhprämie in Höhe von bis zu 50 EUR/Tier gewähren, falls dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Rinderhaltern eines Mitgliedstaats führt.

Bei Betrieben in den Regionen gemäß der Definition in den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(2) werden die ersten 24,15 EUR/Tier dieser zusätzlichen Prämie vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), Abteilung Garantie, finanziert.

Bei Betrieben, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegen sind, finanziert der EAGFL, Abteilung Garantie, die gesamte zusätzliche Prämie, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat der Rinderbestand durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichnet ist, der mindestens 30 % der Gesamtzahl der Kühe ausmacht, und sofern mindestens 30 % der geschlachteten männlichen Rinder den Beschaffenheitsklassen S und E angehören. Das Überschreiten dieser Prozentsätze wird auf der Grundlage des Durchschnitts der beiden Jahre festgestellt, die dem Jahr vorangehen, für das die Prämie gewährt wurde.

(6) Zur Anwendung dieses Artikels werden nur diejenigen Färsen berücksichtigt, die einer Fleischrasse angehören oder aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind und einem Aufzuchtbetrieb angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

(7) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 43 die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich der Definition der Mutterkühe gemäß Artikel 3, und setzt den durchschnittlichen Milchertrag fest.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 48 dieses Amtsblatts.

(2)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

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