Artikel 5 VO (EG) 1999/1254

(1) Überschreitet in einem Mitgliedstaat

a)
die Zahl der Ochsen, die in einem bestimmten Jahr geschlachtet wurden, 60 % der jährlichen Gesamtschlachtungen männlicher Rinder und
b)
die Zahl der Ochsen, die zwischen dem 1. September und dem 30. November eines bestimmten Jahres geschlachtet wurden, 35 % der jährlichen Gesamtschlachtung von Ochsen,

so können die Erzeuger auf Antrag über die Sonderprämie hinaus eine zusätzliche Prämie erhalten (Saisonentzerrungsprämie). Werden in Irland oder in Nordirland jedoch beide der vorgenannten Auslösungssätze erreicht, so gilt die Prämie in Irland und in Nordirland.

Zur Anwendug dieses Artikels im Vereinigten Königreich wird Nordirland als separate Einheit angesehen.

(2) Der Prämienbetrag wird festgesetzt auf

72,45 EUR je Tier, wenn es in den ersten 15 Wochen eines bestimmten Jahres geschlachtet wird;

54,34 EUR je Tier, wenn es in der 16. und 17. Woche eines bestimmten Jahres geschlachtet wird;

36,23 EUR je Tier, wenn es in der 18. bis 21. Woche eines bestimmten Jahres geschlachtet wird;

18,11 EUR je Tier, wenn es in der 22. und 23. Woche eines bestimmten Jahres geschlachtet wird.

(3) Wird der Prozentsatz gemäß Absatz 1 Buchstabe b) unter Berücksichtigung von Absatz 1 vorletzter Satz nicht erreicht, so können Mitgliedstaaten, deren Erzeuger zuvor die Saisonentzerrungsprämie erhalten haben, beschließen, diese Prämie zum Satz von 60 % der in Absatz 2 festgesetzten Beträge zu gewähren.

In diesem Fall

a)
kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, diese Prämiengewährung auf zwei oder drei der genannten Erstzeiträume zu begrenzen;
b)
stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, daß die Maßnahme in bezug auf das entsprechende Haushaltsjahr finanziell neutral ist. Zu diesem Zweck kürzt er

den Betrag der Sonderprämie für die zweite Altersklasse der Ochsen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährt wird, und/oder

die gemäß Abschnitt 2 zu zahlenden Ergänzungsbeträge

und teilt der Kommission die entsprechende Kürzung mit.

Zur Anwendung dieser Maßnahme werden Irland und Nordirland hinsichtlich der Berechnung des Satzes gemäß Absatz 1 Buchstabe a) und somit des Prämienanspruchs als eine Einheit angesehen.

(4) Um festzustellen, ob die in diesem Artikel festgesetzten Prozentsätze überschritten wurden, werden die Schlachtungen berücksichtigt, die im zweiten Jahr vor dem Jahr der Schlachtung des prämienfähigen Tieres durchgeführt wurden.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 erlassen.

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