Artikel 4 VO (EG) 1999/1254

(1) Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, können auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der regionalen Höchstgrenzen für maximal 90 Tiere jeder der in Absatz 2 festgelegten Altersklassen gewährt.

(2) Die Sonderprämie wird gewährt

a)
höchstens einmal im Leben eines Bullen ab dem Alter von neun Monaten oder
b)
höchstens zweimal im Leben eines Ochsen, und zwar

erstmals ab dem Alter von neun Monaten und

zum zweiten Mal nach Erreichen des Alters von 21 Monaten.

Für 2001 kann jedoch die in Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genannte zweite Zahlung auch für Rinder gewährt werden, für die gemäß Buchstabe a) eine erste Zahlung geleistet wurde.

(3) Um für die Sonderprämie in Betracht zu kommen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

a)
Tiere, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, werden vom Erzeuger über einen noch festzulegenden Zeitraum zu Mastzwecken gehalten;
b)
für jedes Tier liegt bis zur Schlachtung bzw. bis zur Ausfuhr ein Tierpaß im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(1) mit allen einschlägigen Angaben über den Prämienstatus des Tieres oder — falls nicht vorhanden — ein gleichwertiges Verwaltungspapier vor.

(4) Liegt in einer bestimmten Region die Gesamtzahl der Bullen im Alter von mindestens neun Monaten und der Ochsen im Alter zwischen neun Monaten und 20 Monaten, für die ein Prämienantrag gestellt wurde und die die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie erfüllen, über der regionalen Höchstgrenze gemäß Anhang I, so wird die Zahl der gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) prämienfähigen Tiere für jeden Erzeuger in dem betreffenden Bezugsjahr proportional gekürzt.

Im Sinne dieses Artikels ist die „regionale Höchstgrenze” die Anzahl Tiere, die in einer bestimmten Region und einem bestimmten Kalenderjahr prämienfähig sind.

Für die Jahre 2002 und 2003 gelten allerdings die folgenden regionalen Höchstgrenzen:

Belgien 228787
Dänemark 221688
Deutschland 1536113
Griechenland 141606
Spanien 643525
Frankreich 1734779
Irland 1028153
Italien 478997
Luxemburg 18922
Niederlande 126346
Österreich 338720
Portugal 160720
Finnland 200000
Schweden 233481
Vereinigtes Königreich 1361978.

Die Bestimmungen in den Fußnoten des Anhangs I gelten in diesem Zeitraum fort. Die in der letzten Fußnote genannte Höchstgrenze für das Vereinigte Königreich beträgt in diesem Zeitraum jedoch 1461978.

(5) Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Absätzen 1 und 4

auf der Grundlage objektiver Kriterien, die zu einer Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gehören, und nur unter der Bedingung, dass sie Umwelt- und Beschäftigungsaspekte berücksichtigen, den Grenzwert von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse ändern oder aufheben und

in diesem Fall beschließen, Absatz 4 so anzuwenden, daß die für die Einhaltung der geltenden regionalen Höchstgrenze erforderlichen Kürzungen auf Kleinerzeuger, die in dem betreffenden Jahr keine Sonderprämien für mehr als eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegte Mindestzahl von Tieren beantragt haben, keine Anwendung finden.

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren. In diesem Fall wird für Bullen das Alterskriterium gemäß Absatz 2 Buchstabe a) durch ein Mindestschlachtgewicht von 185 kg ersetzt.

Die Prämie wird an den Erzeuger gezahlt bzw. zurückgezahlt.

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, die Sonderprämie in Nordirland nach einer anderen Regelung zu gewähren als in seinem übrigen Hoheitsgebiet.

(7) Der Prämienbetrag wird festgesetzt

a)
für prämienfähige Bullen auf

160 EUR/Tier für das Kalenderjahr 2000,

185 EUR/Tier für das Kalenderjahr 2001,

210 EUR/Tier für das Kalenderjahr 2002 und die folgenden Kalenderjahre;

b)
für prämienfähige Ochsen je Altersklassen auf

122 EUR/Tier für das Kalenderjahr 2000,

136 EUR/Tier für das Kalenderjahr 2001,

150 EUR/Tier für das Kalenderjahr 2002 und die folgenden Kalenderjahre.

Für Ochsen im Sinne von Absatz 2 Unterabsatz 2 wird die Prämie jedoch auf 98 EUR festgelegt.

(8) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.

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