Artikel 3 VO (EG) 1999/1254

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)
„Erzeuger” den Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Rinderhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht;
b)
„Betrieb” die Gesamtheit der in einem Mitgliedstaat ansässigen und von einem Erzeuger geleiteten Produktionseinheiten;
c)
„Region” nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats die Gesamtheit oder einen Teil seines Hoheitsgebiets;
d)
„Bulle” ein nicht kastriertes männliches Rind;
e)
„Ochse” ein kastriertes männliches Rind;
f)
„Mutterkuh” eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Aufzuchtbetrieb angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden;
g)
„Färse” ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung.

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