Artikel 2 VO (EG) 1999/1254

Um Initiativen der berufsständischen Vereinigungen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage zu fördern, können für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse folgende Gemeinschaftsmaßnahmen getroffen werden:

a)
Maßnahmen zur Zuchtverbesserung,
b)
Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen,
c)
Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung,
d)
Maßnahmen zur Durchführung kurz- und langfristiger Prognosen auf der Grundlage der eingesetzten Produktionsmittel,
e)
Maßnahmen zur leichteren Feststellung der Marktpreisentwicklung.

Die allgemeinen Vorschriften für diese Maßnahmen werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags erlassen.

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