Artikel 2 VO (EG) 1999/1254
Um Initiativen der berufsständischen Vereinigungen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage zu fördern, können für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse folgende Gemeinschaftsmaßnahmen getroffen werden:
- a)
- Maßnahmen zur Zuchtverbesserung,
- b)
- Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen,
- c)
- Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung,
- d)
- Maßnahmen zur Durchführung kurz- und langfristiger Prognosen auf der Grundlage der eingesetzten Produktionsmittel,
- e)
- Maßnahmen zur leichteren Feststellung der Marktpreisentwicklung.
Die allgemeinen Vorschriften für diese Maßnahmen werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags erlassen.
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