Artikel 26 VO (EG) 1999/1254
(1) Ab 1. Juli 2002 können Beihilfen zur privaten Lagerhaltung gewährt werden, wenn der nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 (nachstehend „gemeinschaftliches Handelsklassenschema” genannt) festgestellte durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder unter 103 % des Grundpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird.
(2) Der Grundpreis für Schlachtkörper männlicher Rinder der Qualität R3 des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas wird auf 2224 EUR/t festgesetzt.
(3) Beihilfen zur privaten Lagerhaltung können gewährt werden für frisches oder gekühltes Fleisch ausgewachsener Rinder, aufgemacht als ganze Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften, sog. „quartiers compensés” , Vorder- oder Hinterviertel und klassifiziert nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema.
(4) Nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags kann der Rat
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den Grundpreis ändern, insbesondere unter Berücksichtigung des Erfordernisses, diesen Preis auf einem Niveau festzusetzen, auf dem die Marktpreise stabilisiert werden können, ohne in der Gemeinschaft strukturelle Überschüsse herbeizuführen;
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die Liste der Erzeugnisse gemäß Absatz 3, für die eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gewährt werden kann, ändern.
(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 beschlossen.
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