Artikel 27 VO (EG) 1999/1254
(1) Ab 1. Juli 2002 wird die öffentliche Intervention eröffnet, wenn während zwei aufeinanderfolgender Wochen der aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 festgestellte durchschnittliche Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats unter 1560 EUR/t liegt; in diesem Fall können die Interventionsstellen eine oder mehrere noch festzulegende Kategorien, Qualitäten oder Qualitätsklassen von frischem oder gekühltem Fleisch der KN-Codes 02011000 und 02012020 bis 02012050 mit Ursprung in der Gemeinschaft ankaufen.
(2) Im Rahmen der Ankäufe gemäß Absatz 1 können nur berechtigte Angebote akzeptiert werden, deren Preis auf demselben Niveau wie der in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats festgestellte durchschnittliche Marktpreis oder unter diesem Niveau liegt, auf den ein Zusatzbetrag angewandt wird, der nach objektiven Kriterien festzusetzen ist.
(3) Die Ankaufspreise sowie die zur Intervention angenommenen Mengen werden im Rahmen der Ausschreibung bestimmt und können unter besonderen Umständen nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen festgesetzt werden. Die Ausschreibungen müssen allen Interessenten gleichen Zugang gewährleisten. Sie werden auf der Grundlage eines Lastenheftes eröffnet, bei dessen Festlegung die Handelsstrukturen, soweit erforderlich, berücksichtigt werden.
(4) Nach dem Verfahren des Artikels 43
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werden die Kategorien, Qualitäten oder Qualitätsklassen der interventionsfähigen Erzeugnisse festgelegt;
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werden die Ankaufspeise sowie die zur Intervention angenommenen Mengen festgesetzt;
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wird der Zusatzbetrag gemäß Absatz 2 festgelegt;
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werden die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen;
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werden gegebenenfalls die für die Anwendung dieser Regelung erforderlichen Übergangsbestimmungen erlassen.
Von der Kommission wird folgendes beschlossen:
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die Eröffnung der Ankäufe, wenn während zwei aufeinanderfolgender Wochen die Voraussetzung des Absatzes 1 erfüllt ist;
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die Beendigung der Ankäufe, wenn während mindestens einer Woche die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt ist.
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